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Art. 56 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Referendum und Inkrafttreten

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 56 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

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