Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.100 LGFFHGLGB CH-GR

Art. 55 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Übergangsfrist für den Kanton

Schluss- und Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 55 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Übergangsfrist für den Kanton

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufende Jahresrechnung wird nach dem Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht vom 30. August 2007 abgeschlossen.

← Art. 54 Finanzhaushaltsgesetz, FHG Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Geltungsbereich Art. 56 Finanzhaushaltsgesetz, FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →