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Art. 54 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Übergangsfrist für die Gemeinden

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 54 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Übergangsfrist für die Gemeinden

1. Den Gemeinden wird eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2017 zur Anpassung ihres Finanzhaushalts an das Gesetz eingeräumt. Bis zu dieser Anpassung bleibt das Gesetz über den Finanzhaushalt und die Finanzaufsicht in der Fassung vom 30. August 2007 gültig.

2. Die Überführung von Bilanzpositionen und die Neubewertung der Bilanz werden auf den jeweiligen Zeitpunkt der Anpassung vorgenommen.

3. Die Regierung kann die Übergangsfrist im Zuge eines laufenden Zusammenschlussprojektes um ein Jahr verlängern.

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