710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 53b Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Auflösung von Beitragsrückstellungen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 53b Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Auflösung von Beitragsrückstellungen
1. Die Auflösung der erfolgten Rückstellungen aufgrund von Beitragszusicherungen wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision von Artikel 47 Absatz 1 direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben.