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Art. 53b Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Auflösung von Beitragsrückstellungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 53b Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Auflösung von Beitragsrückstellungen

1. Die Auflösung der erfolgten Rückstellungen aufgrund von Beitragszusicherungen wird im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision von Artikel 47 Absatz 1 direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben.

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