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Art. 53a Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Aufgabe des Steuerabgrenzungsprinzips

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 53a Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Aufgabe des Steuerabgrenzungsprinzips

1. Die Auflösung der aktiven Rechnungsabgrenzung aufgrund des Steuerabgrenzungsprinzips wird im Jahr des Inkrafttretens der Aufhebung von Artikel 25 Absatz 3 direkt dem Eigenkapital belastet.

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