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Art. 53 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Neubewertung der Bilanz

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 53 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Neubewertung der Bilanz

1. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird eine Neubewertung des Finanzvermögens, der Rückstellungen, der Rechnungsabgrenzungsposten und des Verwaltungsvermögens des Kantons mit Ausnahme der Investitionsbeiträge und der Strassen vorgenommen.

2. Aufwertungsgewinne des Finanz- und Verwaltungsvermögens sowie Gewinne oder Verluste aus der Neubewertung der Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten werden direkt dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet.

3. Die Gemeinden nehmen keine Neubewertung des Verwaltungsvermögens vor.

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