710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 52 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Überführung von Bilanzpositionen
Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 52 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Überführung von Bilanzpositionen
1. Die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Überführungen von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden ohne weiteres Ausgabenbewilligungsverfahren über die Bilanz vorgenommen. Vorbehalten bleibt für den Kanton Artikel 16 Ziffer 4 der Kantonsverfassung.