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Art. 52 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Überführung von Bilanzpositionen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 52 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Überführung von Bilanzpositionen

1. Die mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erforderlichen Überführungen von Vermögenswerten vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen werden ohne weiteres Ausgabenbewilligungsverfahren über die Bilanz vorgenommen. Vorbehalten bleibt für den Kanton Artikel 16 Ziffer 4 der Kantonsverfassung.

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