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Art. 51 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Änderung bisherigen Rechts für Begriffsanpassungen

Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 51 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Änderung bisherigen Rechts für Begriffsanpassungen

1. Die Änderung von Gesetzen zur Übernahme der neuen Begriffe des HRM2 wird im Anhang geregelt.

2. Grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 der Kantonsverfassung nicht entsprechen, kann der Grosse Rat anpassen, soweit dies für die Übereinstimmung mit den Begriffen des HRM2 erforderlich ist.

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