710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 5 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Haushaltsführung und Budgetierung
Steuerung des Haushalts
Art. 5 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Haushaltsführung und Budgetierung
1. Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, des Haushaltsgleichgewichts, der Sparsamkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit, des Verursacherprinzips, der Vorteilsabgeltung, des Verbots der Zweckbindung von Hauptsteuern und der Wirkungsorientierung.
2. Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezifikation, der Vollständigkeit, der Wesentlichkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung.