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Art. 47 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Zusicherung und Auszahlung

Kantonsbeiträge
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Art. 47 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Zusicherung und Auszahlung

1. Beiträge dürfen nur soweit zugesichert werden, als ihre Ablösung im Rahmen des Budgets und des Finanzplans gewährleistet ist. Dabei sind Dringlichkeit und Bedeutung der Vorhaben zu berücksichtigen.

2. ...

3. Die Regierung bestimmt die minimale Beitragshöhe pro Empfänger und Bereich und legt die weiteren Abwicklungsmodalitäten fest.

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