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Art. 46 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Kürzung und Rückerstattung

Kantonsbeiträge
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Art. 46 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Kürzung und Rückerstattung

1. Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der Auflagen und Bedingungen sind die Beiträge angemessen zu kürzen oder zurückzufordern.

2. Unrechtmässig bezogene oder zweckentfremdete oder nicht benötigte Beiträge sind mit Zinsen zurückzuerstatten.

3. Die Rückforderung kann innerhalb eines Jahres seit der Feststellung geltend gemacht werden. Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge. Vorbehalten bleiben längere gesetzliche Verjährungsfristen.

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