Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.100 LGFFHGLGB CH-GR

Art. 44 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Auflagen und Bedingungen

Kantonsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 44 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Auflagen und Bedingungen

1. Die Beiträge müssen dem Zweck oder Leistungsauftrag entsprechen und unter Einhaltung der Auflagen und Bedingungen verwendet werden.

2. Der Kanton kann

a) Beiträge an Bedingungen knüpfen und von der Einhaltung von Fristen abhängig machen;

b) Beiträge von einem angemessenen Mitspracherecht sowie von Leistungen der Beitragsempfangenden und Dritten abhängig machen;

c) von den Beitragsempfangenden Rechenschaft über die Verwendung der Mittel, über deren sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz und über die erzielte Wirkung verlangen.

3. Wer für das gleiche Vorhaben um verschiedene Beiträge nachsucht, hat dies den zuständigen Instanzen mitzuteilen.

← Art. 43 Finanzhaushaltsgesetz, FHG Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Geltungsbereich Art. 45 Finanzhaushaltsgesetz, FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →