710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 44 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Auflagen und Bedingungen
Kantonsbeiträge
Art. 44 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Auflagen und Bedingungen
1. Die Beiträge müssen dem Zweck oder Leistungsauftrag entsprechen und unter Einhaltung der Auflagen und Bedingungen verwendet werden.
2. Der Kanton kann
a) Beiträge an Bedingungen knüpfen und von der Einhaltung von Fristen abhängig machen;
b) Beiträge von einem angemessenen Mitspracherecht sowie von Leistungen der Beitragsempfangenden und Dritten abhängig machen;
c) von den Beitragsempfangenden Rechenschaft über die Verwendung der Mittel, über deren sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz und über die erzielte Wirkung verlangen.
3. Wer für das gleiche Vorhaben um verschiedene Beiträge nachsucht, hat dies den zuständigen Instanzen mitzuteilen.