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Art. 43 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Anrechenbare Aufwendungen und Pauschalierung

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Art. 43 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Anrechenbare Aufwendungen und Pauschalierung

1. Es sind nur Aufwendungen anrechenbar, die für eine zweckmässige und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich sind.

2. Der Kanton kann Beiträge aufgrund von Normkosten ausrichten. Die Normkosten sind möglichst im Voraus festzulegen.

3. Der Kanton kann anstelle von Beiträgen an die angefallenen anrechenbaren Aufwendungen Pauschalbeiträge ausrichten, die sich an der zu erbringenden Leistung orientieren, sofern sich diese Form als wirksamer und wirtschaftlicher erweist.

4. Für Institutionen, die vom Kanton im wesentlichen Umfang aufwand- oder defizitabhängige Beiträge erhalten, gelten in Bezug auf die Kostenentwicklung analoge Massstäbe wie für die kantonale Verwaltung.

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