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Art. 42 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Ausgestaltungsgrundsätze

Kantonsbeiträge
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Art. 42 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Ausgestaltungsgrundsätze

1. Die Beitragssätze für Kantonsbeiträge sind innerhalb einer bestimmten Bandbreite flexibel zu halten.

2. Soweit ein rechtlicher Spielraum besteht, sind

a) bei der Beitragsbemessung die finanzielle Leistungsfähigkeit und das Eigeninteresse des Beitragsempfangenden gebührend zu berücksichtigen;

b) ausreichende Eigenleistungen der Beitragsempfangenden sicherzustellen;

c) die Beitragszusicherungen oder die Leistungsaufträge zeitlich zu befristen.

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