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Art. 41 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Lineare Beitragskürzungen

Kantonsbeiträge
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Art. 41 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Lineare Beitragskürzungen

1. Als zusätzliche Massnahme zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushaltes kann der Grosse Rat auf dem Verordnungsweg beschliessen, in kantonalen Erlassen festgelegte Beitragssätze während höchstens drei Jahren um bis zu höchstens 20 Prozent zu kürzen.

2. Er bezeichnet die von der Kürzung betroffenen Beiträge und legt die Höhe der Kürzung fest.

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