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Art. 40 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Rechtsform der Beitragsgewährung

Kantonsbeiträge
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Art. 40 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Rechtsform der Beitragsgewährung

1. Soweit Beitragsempfangende und Beitragshöhe nicht gesetzlich festgelegt sind, werden Beiträge grundsätzlich durch Verfügung der zuständigen Instanz gewährt.

2. Die Beiträge können soweit zweckmässig auch durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag gewährt und mit einem Leistungsauftrag verbunden werden. Solche Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten oder befristet sein.

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