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Art. 4 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Frei bestimmbare und gebundene Ausgaben

1. Eine Ausgabe gilt als frei bestimmbar, wenn hinsichtlich ihrer Höhe, des Zeitpunktes ihrer Vornahme oder anderer wesentlicher Umstände eine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit besteht.

2. Eine Ausgabe gilt als gebunden, wenn sie nicht frei bestimmbar ist.

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