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Art. 39 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Richterliche Behörden

Kantonale Zuständigkeiten
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Art. 39 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Richterliche Behörden

1. Das Obergericht und das Justizgericht sind bezüglich der kreditmässigen Entscheidkompetenzen der Regierung gleichgestellt.

2. ...

3. Soweit dies für den Justizbereich nötig ist, kann das Obergericht nach Anhörung des Departementes für Finanzen und Gemeinden und der Finanzkontrolle durch Verordnung abweichende finanzrechtliche Bestimmungen erlassen.

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