710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 39 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Richterliche Behörden
Kantonale Zuständigkeiten
Art. 39 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Richterliche Behörden
1. Das Obergericht und das Justizgericht sind bezüglich der kreditmässigen Entscheidkompetenzen der Regierung gleichgestellt.
2. ...
3. Soweit dies für den Justizbereich nötig ist, kann das Obergericht nach Anhörung des Departementes für Finanzen und Gemeinden und der Finanzkontrolle durch Verordnung abweichende finanzrechtliche Bestimmungen erlassen.