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Art. 38 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Landeslotteriemittel

Kantonale Zuständigkeiten
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Art. 38 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Landeslotteriemittel

1. Vom jährlichen Kantonsanteil am Reingewinn der interkantonalen Landeslotterie werden 30 Prozent der Spezialfinanzierung Sport zugewiesen. Über die Verwendung der Mittel der Spezialfinanzierung Sport entscheidet die Regierung abschliessend.

2. 70 Prozent des jährlichen Kantonsanteils fliessen in die Spezialfinanzierung Landeslotterie. Der Kantonsanteil steht bei Bedarf zu mindestens je 30 Prozent für die Förderung der Kultur sowie für den Natur- und Heimatschutz zur Verfügung. Über die Höhe dieser beiden Anteile sowie über den Restbetrag entscheidet die Regierung abschliessend.

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