Art. 37 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Programm- und Leistungsvereinbarungen mit Bund, Kantonen und Gemeinden
Art. 37 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Programm- und Leistungsvereinbarungen mit Bund, Kantonen und Gemeinden
1. Die Regierung ist ermächtigt, mit dem Bund Programmvereinbarungen mit ein- oder mehrjährigen Leistungsaufträgen abzuschliessen. Sie kann die dazu notwendigen Vorkehrungen treffen, Rechtshandlungen vornehmen und Verpflichtungen eingehen.
2. Erfordert die Erfüllung einer Aufgabe die Mitwirkung mehrerer Kantone, ist die Regierung zum Abschluss der entsprechenden Vereinbarungen oder Konkordate ermächtigt.
3. Die Regierung ist ermächtigt, mit den Gemeinden Vereinbarungen analog und ergänzend zu den Programmvereinbarungen gemäss Absatz 1 abzuschliessen. Sie leitet die dafür erhaltenen Bundesbeiträge an die Gemeinden weiter.
4. Der Grosse Rat legt die Kredite für die Aufwendungen des Kantons im Rahmen von Programmvereinbarungen mit dem Bund sowie für ergänzende Vereinbarungen mit den Gemeinden in eigener Kompetenz fest.