710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 36 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Budget- und Nachtragskredite
Kantonale Zuständigkeiten
Art. 36 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Budget- und Nachtragskredite
1. Der Grosse Rat legt für die Dienststellen unter Berücksichtigung seiner Wirkungsvorgaben Globalbudgets fest. Darin nicht enthalten sind die Einzelkredite.
2. Er beschliesst als Einzelkredite insbesondere
a) Beiträge an Institutionen und Beiträge der Investitionsrechnung;
b) Kredite von Ausgaben- und Einnahmen-Rubriken ausserhalb der Dienststellen;
c) Investitionsausgaben für kantonseigene Hochbauten und für den Strassenbau;
d) Darlehen und Beteiligungen.
3. Über Nachtragskreditanträge entscheidet grundsätzlich die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates. Sie kann Anträge dem Grossen Rat zum Beschluss vorlegen. Sie orientiert den Grossen Rat in jeder Session über die von ihr beschlossenen Nachtragskredite.