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Art. 35 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Regierungsprogramm und Finanzplan

Kantonale Zuständigkeiten
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Art. 35 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Regierungsprogramm und Finanzplan

1. Der Finanzplan ist alle vier Jahre zusammen mit dem Regierungsprogramm zu erstellen.

2. Der Grosse Rat legt alle vier Jahre unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze finanzpolitische Richtwerte für die Erstellung der Budgets fest. Bei wesentlichen Veränderungen passt der Grosse Rat die finanzpolitischen Richtwerte für die entsprechenden Finanzplanjahre an.

3. Die Ergebnisse der jährlichen Überarbeitung sind dem Grossen Rat zur Kenntnis zu bringen.

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