710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 34 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Zuständigkeit für Finanzvermögen und Fremdkapital
Kantonale Zuständigkeiten
Art. 34 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Zuständigkeit für Finanzvermögen und Fremdkapital
1. Der Entscheid über die Anlage und die Veräusserung von Finanzvermögen und die Neuaufnahme von Fremdkapital steht in abschliessender Kompetenz der Regierung zu.