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Art. 34 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Zuständigkeit für Finanzvermögen und Fremdkapital

Kantonale Zuständigkeiten
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Art. 34 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Zuständigkeit für Finanzvermögen und Fremdkapital

1. Der Entscheid über die Anlage und die Veräusserung von Finanzvermögen und die Neuaufnahme von Fremdkapital steht in abschliessender Kompetenz der Regierung zu.

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