Art. 33 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Ausgabenkompetenzen des Grossen Rates
Art. 33 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Ausgabenkompetenzen des Grossen Rates
1. Ohne Rechtsgrundlage kann der Grosse Rat
a) wiederkehrende Ausgaben bis 50 000 Franken pro Einheit und Jahr und einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken beschliessen, sofern sie der Erfüllung einer verfassungsmässigen Aufgabe dienen;
b) Ausgaben im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Kantone mitwirken;
c) Ausgaben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit und Koordination beschliessen.
2. Gebundene Ausgaben bewilligt der Grosse Rat unabhängig von ihrem Umfang über das Budget. Er kann vorgängig auch Verpflichtungskredite beschliessen.
3. Für die Kompetenz zur Bewilligung frei bestimmbarer Ausgaben gelten die Bestimmungen über das Finanzreferendum. Werden die Grenzen des fakultativen Finanzreferendums erreicht, ist eine Botschaft an den Grossen Rat zu richten.