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Art. 32 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Finanzstatistischer Ausweis

Finanzstatistik
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Art. 32 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Finanzstatistischer Ausweis

1. Die Jahresrechnung enthält einen finanzstatistischen Ausweis. Dieser umfasst einen Zeitreihenvergleich und muss auf die Vorgaben der eidgenössischen Finanzstatistik abgestimmt, sowie zwischen Gemeinwesen gleicher Ebene sowie zwischen Gemeinwesen verschiedener Ebenen vergleichbar sein.

2. Die politischen Gemeinden, die Regional- und Gemeindeverbände sowie die Bürgergemeinden sind verpflichtet, dem Kanton die für eine zweckmässige Finanzstatistik benötigten Daten zu liefern.

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