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Art. 31 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Internes Kontrollsystem

Rechnungs- und Verwaltungsführung
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Art. 31 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Internes Kontrollsystem

1. Die für die Verwaltungseinheiten verantwortlichen Behörden treffen unter Berücksichtigung der Risikolage und des Kosten-Nutzen-Verhältnisses die notwendigen Massnahmen und erlassen die entsprechenden Weisungen, um

a) das Vermögen zu schützen;

b) die zweckmässige Verwendung der Mittel sicherzustellen;

c) Fehler und Unregelmässigkeiten bei der Buchführung zu verhindern oder aufzudecken sowie

d) die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung und die verlässliche Berichterstattung zu gewährleisten.

2. Das interne Kontrollsystem umfasst regulatorische, organisatorische und technische Massnahmen.

3. Die Leitungen der Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für die Einführung und den zweckmässigen Einsatz des Kontrollsystems in ihrem Zuständigkeitsbereich.

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