710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 30 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Kosten und Leistungsrechnung für die kantonale Verwaltung
Rechnungs- und Verwaltungsführung
Art. 30 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Kosten und Leistungsrechnung für die kantonale Verwaltung
1. Die Dienststellen des Kantons haben eine zweckmässige Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.