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Art. 30 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Kosten und Leistungsrechnung für die kantonale Verwaltung

Rechnungs- und Verwaltungsführung
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Art. 30 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Kosten und Leistungsrechnung für die kantonale Verwaltung

1. Die Dienststellen des Kantons haben eine zweckmässige Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.

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