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Art. 3 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Einnahmen, Ausgaben und Anlagen

1. Einnahmen sind Zahlungen Dritter, die das Finanzvermögen vermehren oder zur Finanzierung von Verwaltungsvermögen geleistet werden.

2. Eine Ausgabe ist die Bindung von Finanzvermögen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben.

3. Eine Anlage ist ein Finanzvorgang, mit dem ein frei realisierbarer Wert beschafft wird.

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