710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 28 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Zusätzliche Abschreibungen für Gemeinden
Rechnungslegung
Art. 28 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Zusätzliche Abschreibungen für Gemeinden
1. Die Gemeinden können Ertragsüberschüsse in der Erfolgsrechnung für zusätzliche Abschreibungen verwenden.