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Art. 28 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Zusätzliche Abschreibungen für Gemeinden

Rechnungslegung
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Art. 28 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Zusätzliche Abschreibungen für Gemeinden

1. Die Gemeinden können Ertragsüberschüsse in der Erfolgsrechnung für zusätzliche Abschreibungen verwenden.

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