710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 27 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
Rechnungslegung
Art. 27 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
1. Das Verwaltungsvermögen wird zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bilanziert. Sind keine Kosten entstanden, wird es zum Marktwert bilanziert.
2. Das Verwaltungsvermögen, das durch Nutzung einem Wertverzehr unterliegt, wird ordentlich je Anlagekategorie nach der angenommenen Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es ist eine Anlagenbuchhaltung zu führen.
3. Die Investitionsbeiträge und die Nettoinvestitionen des Kantons innerhalb von Spezialfinanzierungen werden zu 100 Prozent abgeschrieben.
4. Ist bei einer Position des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte und die ordentliche Nutzung übersteigende Wertminderung absehbar, wird deren Buchwert berichtigt.
5. Übertragungen vom Verwaltungs- ins Finanzvermögen erfolgen zum Buchwert.