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Art. 26 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Bewertung des Finanzvermögens und des Fremdkapitals

Rechnungslegung
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Art. 26 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Bewertung des Finanzvermögens und des Fremdkapitals

1. Das Finanzvermögen wird nach kaufmännischen Grundsätzen bewertet.

2. Anlagen im Finanzvermögen werden zum Marktwert bilanziert. Grundstücke und Gebäude werden mindestens alle zehn Jahre zum Marktwert am Bilanzierungsstichtag bewertet.

3. Übertragungen vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen erfolgen zum Marktwert.

4. Das Fremdkapital wird zum Nominalwert bewertet.

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