710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 25 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Grundsätze
Rechnungslegung
Art. 25 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Grundsätze
1. Die Rechnungslegung richtet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.
2. Sämtliche Guthaben und Verpflichtungen sind laufend nach dem Sollprinzip zu erfassen.
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