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Art. 24 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Zweck und Standards

Rechnungslegung
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Art. 24 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Zweck und Standards

1. Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild des Finanzhaushalts, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.

2. Die Exekutive kann für Institutionen, welche in wesentlichem Umfang Betriebsbeiträge erhalten, die für sie geltenden allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung festlegen.

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