710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 24 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Zweck und Standards
Rechnungslegung
Art. 24 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Zweck und Standards
1. Die Rechnungslegung vermittelt ein Bild des Finanzhaushalts, welches der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht.
2. Die Exekutive kann für Institutionen, welche in wesentlichem Umfang Betriebsbeiträge erhalten, die für sie geltenden allgemein anerkannten Grundsätze der Rechnungslegung festlegen.