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Art. 23 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Stiftungen

Kreditrecht
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Art. 23 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Stiftungen

1. Die Exekutive nimmt unselbstständige Stiftungen, wie Legate, Vermächtnisse und Fonds von Dritten entgegen.

2. Entfällt deren Zweckbestimmung, kann diese nicht mehr sachgerecht verfolgt werden oder verfügt eine unselbstständige Stiftung nur noch über geringfügige Mittel, legt die Exekutive sie mit anderen Legaten oder unselbstständigen Stiftungen zusammen oder löst sie auf.

3. Der Kanton kann eine selbstständige Sammelstiftung errichten. Er kann unselbstständige Stiftungen mit geringfügigen Mitteln in diese Sammelstiftung überführen.

4. Die unselbstständigen Stiftungen werden innerhalb der Bilanz geführt.

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