710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 21 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Nachtragskreditbefreiung für den Kanton
Kreditrecht
Art. 21 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Nachtragskreditbefreiung für den Kanton
1. Bei Einzelkrediten des Kantons ist zudem kein Nachtragskredit nötig
a) für Mehrausgaben bis 50 000 Franken oder, wenn dies mehr ausmacht, bis zwei Prozent je Einzelkredit;
b) für jährliche Mehrausgaben bis 20 Prozent eines Verpflichtungskredites;
c) für Mehrausgaben, soweit sie durch sachbezogene Mehreinnahmen oder Minderausgaben im gleichen Rechnungsjahr ausgeglichen werden;
d) * für Kreditumlagerungen innerhalb der Ausbaukredite der einzelnen Strassenkategorien sowie zwischen gleich lautenden Beitragskonten der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung;
e) * für unerlässliche Ausgaben der richterlichen und justiznahen Behörden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsprechung.