Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
710.100 LGFFHGLGB CH-GR

Art. 21 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Nachtragskreditbefreiung für den Kanton

Kreditrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (57 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Nachtragskreditbefreiung für den Kanton

1. Bei Einzelkrediten des Kantons ist zudem kein Nachtragskredit nötig

a) für Mehrausgaben bis 50 000 Franken oder, wenn dies mehr ausmacht, bis zwei Prozent je Einzelkredit;

b) für jährliche Mehrausgaben bis 20 Prozent eines Verpflichtungskredites;

c) für Mehrausgaben, soweit sie durch sachbezogene Mehreinnahmen oder Minderausgaben im gleichen Rechnungsjahr ausgeglichen werden;

d) * für Kreditumlagerungen innerhalb der Ausbaukredite der einzelnen Strassenkategorien sowie zwischen gleich lautenden Beitragskonten der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung;

e) * für unerlässliche Ausgaben der richterlichen und justiznahen Behörden in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rechtsprechung.

← Art. 20 Finanzhaushaltsgesetz, FHG Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Geltungsbereich Art. 22 Finanzhaushaltsgesetz, FHG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →