Art. 20 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Nachtragskredit
Art. 20 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Nachtragskredit
1. Der Nachtragskredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Budgetkredites.
2. Soll eine Aufgabe noch im laufenden Jahr erfüllt werden, fehlt aber ein Budgetkredit oder reicht er nicht aus, ist vor jeder neuen Verpflichtung ein Nachtragskredit anzufordern.
3. Kein Nachtragskredit ist nötig
a) für Ausgaben, deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt nach Bundesrecht, Volksbeschluss, Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Grossen Rates festgelegt sind;
b) für Ausgaben aufgrund eines gerichtlichen Entscheides;
c) wenn durch den Aufschub einer Ausgabe bis zur Kreditgenehmigung Schaden zu erwarten ist;
d) im Bereich der Personalaufwendungen für Kreditumlagerungen zwischen Verwaltungseinheiten;
e) für Ausgaben, welche die Exekutive in eigener Kompetenz beschliessen kann.