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Art. 19 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Sperrvermerk

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Art. 19 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Sperrvermerk

1. Voraussehbare Aufwände oder Ausgaben für die bei der Beschlussfassung über das Budget die rechtskräftige Genehmigung noch aussteht, sind mit einem Sperrvermerk ins Budget aufzunehmen. Sie bleiben gesperrt, bis die Rechtsgrundlage in Kraft ist.

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