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Art. 18 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Budgetkredit

Kreditrecht
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Art. 18 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Budgetkredit

1. Budgetkredite können als Einzelkredite und bei Verwaltungseinheiten mit Leistungsauftrag als Globalbudgets beschlossen werden.

2. Die Exekutive entscheidet über die Beanspruchung der beschlossenen Budgetkredite.

3. Nicht beanspruchte Budgetkredite verfallen am Ende des Rechnungsjahres.

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