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Art. 17 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Zusatzkredit

Kreditrecht
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Art. 17 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Zusatzkredit

1. Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungskredites.

2. Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der beschlossene Verpflichtungskredit nicht ausreicht, ist vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen ohne Verzug ein Zusatzkredit anzufordern.

3. Kein Zusatzkredit ist zur Realisierung des bewilligten Vorhabens nötig

a) für nicht vorhersehbare Mehrausgaben deren Zweck, Umfang und Zeitpunkt gesetzlich oder aufgrund eines gerichtlichen Entscheids festgelegt sind oder

b) wenn durch den Aufschub einer nicht vorhersehbaren Mehrausgabe bis zur Kreditbewilligung Schaden zu erwarten ist.

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