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Art. 16 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Brutto- und Nettokredit

Kreditrecht
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Art. 16 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Brutto- und Nettokredit

1. Ein Verpflichtungskredit ist in der Regel brutto zu beschliessen. Er kann netto beschlossen werden, wenn Beiträge Dritter in ihrer Höhe rechtskräftig zugesichert sind oder wenn er vorbehältlich bestimmter Leistungen Dritter beschlossen wird.

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