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Art. 15 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Verpflichtungskredit

Kreditrecht
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Art. 15 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Verpflichtungskredit

1. Der Verpflichtungskredit ist als Objekt- oder Rahmenkredit zu beschliessen.

2. Die jährlichen Leistungen richten sich nach den Einzelkrediten.

3. Der Verpflichtungskredit verfällt, wenn er nicht beansprucht wird oder sein Zweck erfüllt ist.

4. Der Verpflichtungskredit kann eine Preisstandklausel enthalten.

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