710.100
LGFFHGLGB
CH-GR
Art. 14 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Kredit
Kreditrecht
Art. 14 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Kredit
1. Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem bestimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2. Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen und aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Bedarfs festzulegen.
3. Kredite sind in Form von Verpflichtungs-, Zusatz-, Budget- oder Nachtragskrediten zu beschliessen.