Art. 13 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Anhang
Art. 13 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Anhang
1. Der Anhang enthält
a) die Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur Bilanzierung und Bewertung;
b) den Eigenkapitalnachweis;
c) den Rückstellungsspiegel;
d) den Beteiligungs- und den Gewährleistungsspiegel sowie ein Verzeichnis der grossen Beitragsempfänger;
e) den Anlagespiegel;
f) zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
2. Im Beteiligungsspiegel aufzuführen sind alle öffentlich-rechtlichen Anstalten, deren Träger das öffentliche Gemeinwesen ist. Zusätzlich sind alle Organisationen aufzuführen, an denen eine massgebliche Beteiligung besteht oder die in massgeblicher Weise beeinflusst werden können.
3. Im Gewährleistungsspiegel sind alle Organisationen aufzuführen, denen gegenüber wesentliche Verpflichtungen der öffentlichen Hand bestehen.