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Art. 12 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Ausserordentliche Geschäftsfälle

Steuerung des Haushalts
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Art. 12 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Ausserordentliche Geschäftsfälle

1. Aufwand und Ertrag sowie Investitionsausgaben und -einnahmen gelten als ausserordentlich, wenn mit ihnen nicht gerechnet werden konnte und sie sich der Einflussnahme und Kontrolle entziehen oder sie nicht zum operativen Bereich gehören.

2. Als ausserordentlicher Aufwand gelten auch

a) zusätzliche Abschreibungen auf dem Verwaltungsvermögen;

b) Vorfinanzierungen;

c) das Abtragen eines Bilanzfehlbetrages.

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