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Art. 11 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Jahresrechnung

Steuerung des Haushalts
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Art. 11 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Jahresrechnung

1. Die Jahresrechnung enthält die folgenden Elemente

a) Bilanz;

b) Erfolgsrechnung;

c) Investitionsrechnung;

d) Geldflussrechnung;

e) Anhang.

2. Die Bilanz, die Erfolgsrechnung und die Investitionsrechnung gliedern sich nach dem Kontenrahmen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2).

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