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Art. 10 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz, FHG) - Budget

Steuerung des Haushalts
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Art. 10 Finanzhaushaltsgesetz, FHG · Budget

1. Das Budget dient der kurzfristigen Steuerung von Leistungen und Finanzen. Es ist bis zum 31. Dezember des Vorjahres zu genehmigen.

2. Liegt am 1. Januar kein oder kein vollständig genehmigtes Budget vor, dürfen in den nicht genehmigten Bereichen nur die für die ordnungsgemässe Staatstätigkeit unerlässlichen Ausgaben getätigt werden.

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