640.110
VOZZSGOESCZOLCPCI
CH-GR
Art. 9 Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) - Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
Schutzdienst
Art. 9 VOzZSG · Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft
1. Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind spätestens zwei Jahre vor dem Beginn des Einsatzes dem Amt einzureichen. In begründeten Fällen kann auch auf nach dieser Frist eingereichte Gesuche eingetreten werden.
2. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, die 150 Diensttage übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Departements.
3. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft dürfen insgesamt 1000 Diensttage pro Jahr nicht übersteigen.
4. Finden in einem Jahr Grossveranstaltungen mit internationaler Bedeutung statt, kann das Departement im betreffenden Jahr die maximale Anzahl Diensttage entsprechend der dafür bewilligten Diensttage erhöhen.