Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
640.110 VOZZSGOESCZOLCPCI CH-GR

Art. 9 Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) - Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

Schutzdienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (15 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 VOzZSG · Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft

1. Gesuche für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft sind spätestens zwei Jahre vor dem Beginn des Einsatzes dem Amt einzureichen. In begründeten Fällen kann auch auf nach dieser Frist eingereichte Gesuche eingetreten werden.

2. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft, die 150 Diensttage übersteigen, bedürfen der Genehmigung des Departements.

3. Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft dürfen insgesamt 1000 Diensttage pro Jahr nicht übersteigen.

4. Finden in einem Jahr Grossveranstaltungen mit internationaler Bedeutung statt, kann das Departement im betreffenden Jahr die maximale Anzahl Diensttage entsprechend der dafür bewilligten Diensttage erhöhen.

← Art. 8 VOzZSG Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) - Regierung Art. 10 VOzZSG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →