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640.110 VOZZSGOESCZOLCPCI CH-GR

Art. 8 Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) - Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse zu Gunsten der Gemeinden

Schutzdienst
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Art. 8 VOzZSG · Arbeitsleistungen während der Wiederholungskurse zu Gunsten der Gemeinden

1. Das Amt informiert die Gemeinden frühzeitig über die geplanten Einsätze der Zivilschutzorganisationen.

2. Interessierte Gemeinden haben dem Amt bis spätestens Ende November Gesuche für Einsätze zu Gunsten ihrer Gemeinde im Folgejahr einzureichen.

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