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Art. 7 Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) - Einsätze zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen

Schutzdienst
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Art. 7 VOzZSG · Einsätze zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen

1. Über Einsätze von Schutzdienstpflichtigen zur Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen, die 150 Diensttage übersteigen, entscheidet das Departement.

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