640.110
VOZZSGOESCZOLCPCI
CH-GR
Art. 6 Verordnung zum Zivilschutzgesetz (VOzZSG) - Form der Aufgebote
Schutzdienst
Art. 6 VOzZSG · Form der Aufgebote
1. Die Dienstvoranzeige und die Aufgebote zu den ordentlichen Ausbildungsdiensten erfolgen postalisch oder elektronisch.
2. Bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie zu Instandstellungsarbeiten werden die Schutzdienstpflichtigen telefonisch, postalisch oder elektronisch aufgeboten.